Genealogische Notizen

Familienforschung kann spannend sein wie ein Kriminalroman. Wir möchten Euch teilhaben lassen an den aufregenden Geschichten, die wir in Kirchenbüchern und Archiven ausgraben. Taucht ein mit uns in vergangene Epochen und rätselhafte Verwicklungen, historische Lebensumstände und die Geschichte einer Region, die es heute so nicht mehr gibt: das frühere Ostpreußen.

Dienstag, 28. Oktober 2008

Grenzstreitigkeiten in einem ostpreussischen Dorf 1693: Kalkeim

Das Dorf, worum es hier geht, liegt etwa 20 km östlich von Königsberg in den fruchtbaren Niederungen am nördlichen Pregelufer und heißt Kalkeim. Das Dorf besteht im wesentlichen nur aus einigen wenigen größeren Höfen. Die Namen der Besitzerfamilien bleiben teilweise über Jahrhunderte immer die gleichen: Schweichler, Wangnick, Moldähncke, Böhncke... Um diese Namen geht es unter anderem in dieser Geschichte, die sich zum Ende des 17. Jh. abspielt und Eingang gefunden hat in die Verwaltungsakten der Region, so daß ich sie nach über 300 Jahren im Berliner Staatsarchiv finden konnte. Ich gebe hier die buchstabengetreuen Abschriften aus jenen Akten wieder. Vereinzelt werde ich kurze Erläuterungen einfügen bzw. am Ende anfügen.

Bericht der Untersuchungskommission über die Grenzstreitigkeiten zwischen Hans Böhnicke, Heinrich Schweichels Wittwe und Hans Wangnick zu Kalkeim 1697

Nachdem Se. Churfs. Durchl. Zu Brandenburg, Unser Allergnädigster Herr, Uns zu ende unterschriebenen nahmentlich dem Ober-Appellation-Gerichts Raht und Verwesern der Ämpter Neuhausen und Labiau, dem Preußischen Jacht-Raht, dem Preußischen Cammer-Verwandten Schröteln, und dem Ampt-Schreiber Zu Neuhausen sub dato Königsberg d 12ten July 1697 Gnädigst befohlen, daß Wir die Zwischen

Hans Böhnicke, dann Heinrich Schweichels Wittwe und Erben, nebst Daniel Wangnick, allen Einwohnern und Nachbahren Zu Kalkeim Waldauschen Cammer-Ampts
schwebende Strittigkeiten, umb deren willen Sie Zum theil bereits ans Churfl. Hochadl.Hof-Gericht in schäd- und verderblichen Process gerathen, untersuchen, und Sie auß einander Zu bringen Uns angelegen seyn laßen solten;

Wie erst benennte drey Commissarii dannenhero (: weil der Ampt Schreiber Zu Neuhausen anderer AmptsVerrichtungen halber der Commission Zwar nicht beygewohnet, doch diesen Vergleich nachgehends mit beliebet, und dahero auch mit unterschrieben hatt :) solcher Gnädigsten Verordnung zu schüldigster Folge den jüngst-verwichenen 20sten und 21sten Sept: solche Uns aufgetragene Commission in Loco fürgenommen, die Örter am Wege und auff ihren Wiesen, alß worüber Sie insonderheit Streit gehabt, Zuforderst Selbst genau besichtiget und in Augenschein genommen, und alß solches geschehen, die Parthe sowoll in eigenen Personen, alß durch ihre Assistenten, nehmlich den von dem Professore Publico und HoffGerichts Advocato Hn Doctor Jacob Zetzken, alß Schweichelschen und Wangnickschen Patrono Causae substituirten Advocatum Hn Wolfgang Joel Michaelis, und den HoffGerichts Advocatum Hn Daniel Schelwig von seiten des Böhncken, wie nicht weniger den mit Zugegen gewesenen itzigen BurgGrafen und Arendatorem des Churfürstl. Cammer-Ampts Waldau, Hn Michael Steppuhnen, gnüglich gehöret, ist entlich durch die Gnade des lieben Gottes, auff weitläuffig mit Mühsahmkeit und möglichen Nachdruck beyden Partheyen gethanen Remonstrationen oder Fürstallungen Zwischen Ihnen mit ihren freyen und ungezwungenen guten Willen folgender beständiger Vergleich abgehandelt, getroffen und geschloßen worden:

Anfangs und erstlich, da Sie darüber strittig gewesen, daß Hans Böhncke den vom Dorff Kalkeim werts, und zwar auß der Seiten gegen die auff einen geringen Hügel stehende Zwo hohe Linden von undenklichen Jahren auf der Lincken seiten etwa Zwey und Zwantzig gemeiner Schritte von der Scheide oder Scheitel-Fahr, welche von erwehnten beyden Linden gerade hinauf nach Norden werts gehet, und die Böhnkische und Schweichelsche Zwey Stücke Äcker scheidet, gleichdurch über des Böhncken Acker mit erwehnter Scheitel-Fahr parallel gegangenen Fahrweg an das äußerste Theil seines dasigen Stück Ackers, nehmlich dicht an die itztgedachte Scheitel-fahr geleget hatt: Wodurch es dann geschehen, daß, da etwa 200 Schritte von denen gemeldeten Linden der Acker und Boden eine Niedrigung oder Sietnüs hatt, und dahero biß auff 26 Schritte in die Länge daselbst bey eintziger Näße ein Gequebbe, und also schlim zu fahren wird, auß der Gelegenheit die reisende Leute, insonderheit, nachdehm Böhncke an der Lincken Seite des angezeigten Neuen Weges vom dorffwerts her Pfähle geschlagen gehabt, vor der bemercketen Sietnüs im Hin- und Herfahren auf das Schweichelsche, alß höher gelegene Land außgewichen, und also, umbden schlimmen Ort zu vermeiden, über den biß dato von aller Dienstbahrkeit frey gewesenen Schweichelschen Acker biß auf Zwo Riggen in die Breite, und etzliche Zwantzig Schritte in die Länge verfahren haben :

Ist dieser Streit der gestalt abgethan, daß Zwar der Neue Weg an der obangedeuteten Scheitelfahr auff des Böhnken Acker (: weil er daselbsten von undenklichen Jahren gewesen :) bleiben, doch aber nicht so enge, sondern acht Schuh breit in gerader Linie, und 16 Schuh in anfractu, oder in denen beyden Buchten, Krümmen und Wendungen, an dem Ort aber, wo die mehrgedachte Seitnüs sich befindet, so viel Raum auff der Lincken Seiten des Böhnickschen Ackers, damit der reisende Mann auf die rechte Seite und auff den Schweichelschen Acker (: alß welches hiemit eigentlich verbothen wird :) nicht ausweichen dörffe, gelaßen, auch auff erwehnter Lincken Seiten weder verfärt noch verpfählet, sondern hingegen auff der rechten Seiten an der Scheitelfahr gewiße niedrige, etwa nur anderthalb Schuh hohe Pfähle in folgender maaß und Distance, nehmlich von denen obbenenneten Linden über zur Seiten anzufangen, nach der Bucht des Weges, so ohngefehr geradezu in die Länge Hundert Zehen Schuhe außträget, einen und den ersten Pfahl, drey Hundert Viertzig Schuh von diesen ersten Pfahl, den andern, dreißig Schuh davon den dritten, Viertzig Schuh davon den Vierten, Zwanzig Schuh davon den Fünfften, drey und Zwanzig Schuh davon den Sechsten, Zwey Hundert und fünfzig Schuh da von den Siebenden, Hundert Schuh davon den Achten, und entlich zwanzig Schuh davon den Neundten Pfahl zusetzen, und Er, seine Erben und Nachkommen solche Pfähle zu ewigen Zeiten zu unterhalten, nebst deme auch oben werts, wo man Zur Lincken auff einer mercklichen Bucht nach Waldau außweichet, so viel Raum, damit man mit Vier Pferden auff des Böhncken Acker, ohne den Schweichelschen zuberühren, in den Weg, welcher Zur rechten Seiten gehet, wenden und fahren könne, zulaßen schüldig, und von nun an und Zu allen künfftigen Zeiten, weder Er, Hanß Böhncke oder seine Erben, noch die künfftige Besitzern darunter eintzige Veränderung zumachen, oder etwas neues fürzunehmen nicht befuget noch berechtiget seyn sollen.
Zum andern. Nachdehm die Kallkeimer denen angrentzenden beyden Dorffschafften Pogauen und Nogauen bißhero nach ihren am Pregel gelegenen Wiesen über ihre, der Kallkeimer Wiesen (: alß nach welchen erwehnte beyde Dorffschafften sich über die Graben selbst Gespicke gemacht :) jährlich einen weg gegönnet und zugelaßen, der Hr Burg-Graf Michael Steppuhn auch auß dem Ampte darüber gewiße Abschiede von Anno 1687, den einen vom 3ten Jul: den andern vom 30sten Oct: produciret; wobey von der Schweichelschen und des Wangnicks Seiten fürgestellet und geklaget worden, was maaßen Böhnicke nun etzliche Jahre sich über seine Wiesen fahren zu laßen geweigert;

Alß ist dieser dergestalt verglichen; daß es wegen der Brücken und Gespicke fernerhin so, wie es biß dato gewesen, gehalten werden, und da bey sein Bewenden haben, denen erwehnten Beyden Dorffschafften aber der Weg nach und von ihren Wiesen umbzech, nehmlich das nägste 1698ste Jahr über des Böhncken, Anno 1699 über die Schweichelsche, Anno 1700 über des Wangnicks Anno 1701 über des Heinrichs Moldäncken Wiesen, und so ferner hin zu allen künfftigen Zeiten der gewöhnliche Fahrweg gelaßen werden; derjenige Nachbahr aber, über deßen Wiesen der Weg gehet, in eben demselben Jahr das Schultz-Ampt haben, und dabey gantz allein für sich, zu möglicher Ersetzung für den Schaden, welchen er leyden muß, die sogenannte Schultzen-Wiese genüßen und augsten solle. Und bey solcher Bewandniß, da alle Vier Wirthe gleiche Beschwerde auff ihren Wiesen tragen müßen, ist Ihnen auch gleicher Nutzen zu gönnen :

Sollen demnach alle Vier, ungeachtet derer obangezogenen Ampts-Abscheide de Anno 1687 (: deren Sie sich durch diesen Vergleich in so weit begeben :) die Vor- und Nachweyde auff derer obbenenneten beyder benachbahrten Dorffschafften Wiesen, ohne daß einer ohne den andern darunter einen Vorzug zu pretendiren und zu begehren oder auch denen anderen zum Schaden und Nachtheil sein Vieh abgesondert, auf solchen Wiesen zu weyden befugt seyn solle, zu genießen, und sich deren gleich durch ohne Unterscheid zugebrauchen berechtigt seyn.

Wie denn auch drittens sonstenwegen der Gemeinen Weyde zu allen künfftigen Zeiten es dergestalt zu halten, daß, wie alle Vier Wirthe ihre Äcker im gemenge, und zusammen einen gemeinsamenHirten haben, niemand den andern von seinem Stoppel abhalten, oder auch sein Vieh absonderlich auf seinen Stücken weyden, sondern die gantze Heerde allemahl bey einander bleiben, und von dem Gemeinen Dorff-Hirten auff das Stoppel des einen sowoll alß des andern ohne Unterscheid getrieben und gehütet werden, auch keiner dem andern zum Vorfang seine Stücke durch sein Vieh und Pferde vorhero abfretzen zu laßen befuget, sondern seine Feld-Stück-Nachbahren gleicher Weyde genüßen zu laßen schuldig seyn solle.

Viertens sollen hiemit alle unter Ihnen angesponnene Processe, sowoll wegen geklagter Injurien alß sonsten gäntzlich abgethan seyn. Gestalt dann, nachdehm die Churfürstliche Commissarii denen Schweichelschen Erben und dem Wangnick eigentlicher fürgestellet, worinnen Sie mit Worten dem Böhncken zu nahe getreten und zu viel gethan, dieselbe gutwillig hinzugetreten, und sich mit dem Böhncke, mittelst zu erst geschehener freundlicher Handreichung Christlich vertragen und außgesöhnet; alß wodurch nicht allein die geklagte Injurien auß dem Grunde abgethan, sondern von allen Theilen (: inmaßen auch Moldähncke sich so fort alles gefallen laßen :) daß Sie hin künfftig gute freund- und Nachbarschafft unter sich halten und pflegen wollen, versprochen und angelobet worden.

Da auch fünfftens die Schweichelsche Wittwe und Erben nebst dem Wangnick wieder den obbenenneten Herrn BurgGrafen verschiedene Klagpuncta überreichet, und die Churfürstliche Commissarii bey deren genauer Examinirung befunden, daß Sie Ihn Ungebühr damit graviren wollen, und Ihm zu viel gethan, haben Sie auß geschehene behöriger Fürstellung und der über von den Commissarien gegebenen Verweiß, nachdehm Herr BurgGraff sich dahin begleiten laßen, daß er solches, wie er anfangs reserviret, Rechtlich an Ihnen nicht suchen wolte, mit erwehnten Herrn BurgGrafen sich durch Christliche Bitte umb Verzeihung auch außgesühnet, und hatt Er Ihnen auß Christilichen Hertzen nicht allein alles gerne verziehen und vergeben, sondern auch auß eigener guten Bewegung hin künfftig, insonderheit alß Arendator des Cammmer-Ampts Waldau und in gewißer Maaß Jurisdictionarius über Sie zu guten Vergnügen und wollgefallen der Churfürstlichen Commissarien allen guten Willen zu bezeugen versprochen.

Wie nun entlich dieser Vergleich dergestalt obstehend getroffen und festgesetzet; Alß haben sich die Litigirende und bißhero strittig gewesene Partheyen, nicht weniger auch der Moldähncke einer gegen den andern wollbedächtig erkläret, daß Sie hinkünfftig den vorigen und der gleichen Streit nimmer wieder rege machen, sich einer dem andern nicht fürwerffen, sondern gute Christliche Nachbahrschafft mit ein ander pflegen und halten, und es bey diesem Vergleich, insonderheit, da derselbe im Hohen Nahmen Sr. Churfürstl. Durchl. getroffen, in alle wege bleiben und bewenden laßen, auch wenn jemand wieder einen oder den andern Punct handeln, oder ohne Grund und erhebliche Uhrsach, und ohne des AmptsVorgängige Erkentniß zu thun sich unterstehen würde, Sie unter ein ander sich jedes mahl zu einem Vadio oder zu einer willkührlichen Straffe von Zehen Marck, alß welche der unbillig wieder diese Verglichene Puncta streitende, oder etwas unternehmende, denen andern, ohne Wiederrede und Rechts-Hülffe zu erlegen schuldig seyn soll, unter sich mit gutem Bedacht verbunden haben wolten. Zu mehrer Festhaltung ist dieser Vergleich von Uns alß obengeführter maaßen verordneten Commissariis unterschrieben und untersiegelt, auch denen Parthen und Interessenten heimgestellet, ob Sr. Churfürstl. Durchl. Sie umb deßen Gnädigste Confirmation unterthänigst anflehen wolten.

Geschehen ist dieses alles zu Kallkeim im Cammer-Ampt Walldau d 21sten Sept: und vollzogen in Königsberg d 2 Oct: des Ein tausend Sechs Hundert und Sieben und Neuntzigsten Jahres.
Siegel Joh Georg vGötz
Siegel Jacob Klein<>
Siegel George Heinrich Schrötel
Siegel Jacob Laudieng(?)


~ ~ ~ ~ ~

Durchlauchtigster, Großmächstigster Churfürst, Allergnädigster Herr;
Er:Churfürstl: Durchl: wird annoch allergnädigst beywohnen, welcher gestalt Selbte auf unser unterthänigsterr Gesuch zu untersuchung und entscheidung derer mit dem Hans Behncken gehabten Streitigkeiten eine Commission, wofür wir nochmaln unterthänigsten Dank abstatten, in Gnaden verordnet : Wann wir dann, nachdem sothane Streitigkeiten von denen verordneten Commissariis untersuchet, gäntzlich aus einander gebracht, und beykommender Vergleich zwischen uns abgehandelt, getroffen undt geschloßen worden; als bitten Er: Churfürstl: Durchl: wir hiemit unterthänigst Selbte geruhen gnädigst, denselben aus Landes Fürstl: Macht undt Gewalt in Gnaden zu confirmiren. In erwartung allergnädigter Gewierung ersterben wir
Er: Churfürstl: Durchl: unterthänigste
Daniel Wangnick
Michael Schweichel


~ ~ ~ ~ ~

Wir Friderich der Dritte von Gottes Gnaden Marggraff zu Brandenburg :p. (cum tit:) fügen hiemit männiglichen, insonderheit denen daran gelegen, zuvernehmen, welcher gestalt Uns ein gewisser Vergleich, so zwischen dem Hanß Bönken, dem Heinrich Schweichels Witiben und Erben nebst Daniel Wangnick und denen Einwohnern zu Kalkeim Waldauschen Cammerambtes durch Vermittelung Unsere dazu verordneten Commissarien, getroffen, unterthenigst eingereicht worden, mit demütigster Bitte,

Wir geruheten denselben durch Unsere gnädigste Confirmation für genehm zuhalten und zu bestätigen; Wann wir dann diesem billigen Gesuch Raum und stat gegeben, Als haben Wir vorerwehnten Vergleich folgenden Inhalts: (inseracur)
Aus Höchster Landsfürstlicher Macht und OberHerrschaft hiedurch Confirmiret, ratihabiret und bestätiget, wollen auch daß dene über iedezeit steiff, fest und unverbrüchig gehalten und nich dawider gehandelt werden solle.
Unterschriften verschiedener Oberräthe

Im Adressfeld: Confirmatio des Vergleichs zwischen Hans Böhnicken, Michel Schweichel Wittwen und Erben nebst Daniel Wangnick und denen Einwohnern zu Kalkeim, Waldauschen Cammerampts. D 7 Augusti 1698 ./.

~ ~ ~ ~ ~

Friedrich der Dritte, Churfürst ~Lgetr (Liebe Getreue) Die Dorffschafft Kalkeim aus dem Cammerampt Waldau klaget vermittelst der Inlage über die zwo Dorffschafften Pogauen und Nogauen daß sie denen vor euch behandelten rebus transactis, des darauff gesagten vadii ungeachtet contraveniren, daneben Thätlichkeiten verübet, ihnen fünff Ochsen weggenommen, und selbige Unsere Verordnung zuwieder annoch vorenthalten, wobey sie unterthänigst gebeten, die Sache an euch, weil ihr davon vollkommen Wißenschafft habet, zu remittirn. Demnach ergehet an euch Unser gnädigster Befehl, daß ihr, ob der res transacta übertreten seyn, untersuchet, solches falles das vadium von dem verbrechenden Theil exigiret, daneben die Beklagte, daß sie die genommene Ochsen sofort zurück gebe, anhaltet, und im übrigen die res transactas in ihrer Krafft erhaltet.
anUnseren zu Neuhausen und Labiau TribunalsRath von Götzen ; JagdRath KleinenCammerVerwandter Schrötel und Amptsschreiber zu Neuhausen
Gf. von ~ ~ ~ (nicht lesbar)
Sämtl. §§§ OberRäthe. d 19 Sept. 1698.


Bemerkenswert an dieser Geschichte finde ich, wie zu damaliger Zeit mit solchen Streitigkeiten umgegangen wurde: Man hat von höchster Stelle in die gerichtlichen Verfahren dergestalt eingegriffen, daß sich eine Kommission persönlich über die Ursachen in Kenntnis setzte, kompetent einen Vergleich aushandelte und die streitenden Parteien wirksam zu befrieden verstand. Man hat die Sache nicht einfach dem Lauf der Dinge vor den Gerichten überlassen, bis sich die streitenden Parteien möglicherweise finanziell ruiniert hätten und so der Streit zum Erliegen gekommen wäre. Es ging um die Erhaltung des Friedens im Lande und letztendlich darum, daß es der Kurfürstlichen Kasse besser bekommt, wenn die Untertanen Wohlstand erarbeiten und Steuern zahlen. Dafür haben die Staatsbeamten gelegentlich auch unbequeme Ortstermine auf sich genommen.
Solch ein Einsatz scheint heutzutage leider nicht mehr üblich zu sein...

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