Grenzstreitigkeiten in Arissau 1720
In Ostpreussen besteht länger als anderswo eine durchweg agrarisch geprägte Gesellschaft. So wundert es nicht, daß sich an der existenziellen Frage des Grundbesitzes und der Grenzverläufe auch Streitigkeiten entzünden, die dann wiederum Eingang finden in Gerichts- und letztlich Archivakten.
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr - eingegangen d. 28. Aug. 1720 -
Ewr. Königliche Mayestaet werden nicht in Ungnaden bemercken, daß ich mich abermahls vor dero geheiligtes Angesicht mit Thränen klagend niederwerfen muß. Den[n] ohngeachtet ich gemeinet, durch das allergnädigste Rescriptum sub.A. so viel zu erhalten, daß ich pendente Vite et Appellatione, meinen Acker in Arissau, wie ich ihn selbst auf etzliche 40, meine Vorfahren aber über 100 Jahr genutzet, biß E.Hochadl.Hoffgericht in der Sache gesprochen hätte, würde einaugsten [gemeint ist ernten] und rencken können, insonderheit die Stücke, die ich selbst besäet, so bin ich zwar so glücklich gewesen, daß teste Beyl. B. der Ambtschreiber dieser Königl. Allergnädigsten Verordnung zu folge, bey des Voigts und Tribunals-Raths von Tettauen Abwesenheit, dem Rickindten angedeutet, daß Er von dem Getreyde, was ich ausgesäet, nicht das geringste augsten soll, allein selbiger hatt durch zwey Tage hernach, die Verordnung sub. C. späth abends eingebracht darauf Er den Morgen darauf mit ohngefehr 15 Mann, darunter viele beurlaubte Soldaten gewesen, auf meine Äcker gegangen, das Getreyde, was ich theils selbst, theils der Rickindt, pendente Vite per modu attentati gesäet, weggehauen, zusammengerafft und in seine Scheune führen laßen, sich auch daran nicht gekehret, daß die Nachbahren im Dorff sich dawieder gesetzet und ich in specie auf die königl. Verördnung bezogen; Vielmehr die allerhäßlichste Expressiones, die ich mich allhie zu exprimiren schäme, bey der Untersuchung aber Selbige deutlicher vorzustellen mir reservire, wieder [wider] dieses hohe Rescriptu ausgestoßen, wozu sein Weib den Rock s.v. aufgehoben, und sich gleicher Schandwort vernehmen laßen, biß es endlich á verbis ad verbera gekommen, da der Rickindt und seine Adhaerenten auf die andern aus der Dorffschafft tapfer zugeschlagen, darüber einige verwundet, wie sich solches bey der Untersuchung weiter ausweisen wird. Wiewohl ich solches alles mit Gedult und unter tausend Zähren zusehen müßen, wie mein gesäetes Getreyde von meinem eigenen Acker, durch einen Frembden, sonst unnützen Wirth, in frembde Scheunen geführet ist, so habe ich solches dennoch nicht hindern können, weil allhie Gewalt vor Recht gegangen. Die Beyl. C. setzt hievon des OberIngenieurs und CammerRath von Collas Untersuchung fest, scheinet auch mehr wieder, alß vor mich zu sein; allein weil der Ober Ingenieur gegen cöllmische Leute, kein Judex competens, weniger seine Untersuchung und Eintheilung dieser Dorffschafft einzigen ingress finden kann, indessen Sie wieder der Dorffschafft Verschreibungen, Privilegien, Contributionis, Einrichtung, Quitbüchern und dergleichen läuft, deßen Eintheilung aus einer falschen relation eines interierten Landgeschworenen herrürht, dahero ich dawieder protestiret und die Appellation so gar an E.Hochadl. Hoffgericht interponirt und diese Untersuchung des Ober Ingenieurs und Cammer Rath von Collas das eigentliche Punctu Controversie ist, darüber beym Hoffgericht quaestionirt wird, so ist ja offenbahr, daß wenn eine Sache in statu quo bleiben soll, eine sententia a Judice Incompetenti oder a Judice prima instantiae lata, wenn davon appellieret worden, keine effectu Juris nach sich ziehen kann, sondern die gantze Sache muß in statu quo bleiben, wie sie ante motam vitem gewesen, und solchergestalt in Arissau müßen die Äcker bleiben, wie vor 40, 50 biß mehr den[n] 100 Jahren gewesen, biß E.Hoffgericht wird verabscheidet haben. Weil aber dieses Attentatu des Rickindten so gewaltsahm, enorm und groß, daß auch Tod und Mordschlag daraus entstehen können, weil einige mit Schußforcken dabey gestochen, andere auf eine andern Art blessiert sind, die vilipendent und der Ungehohrsamb wieder E.Königl.Mayestaet allergnädigste Verordnung absonderlich eine exemplarische Straffe meritiret, alß ist mein allerdurchlauchtigstes Bitten, E.Königl.Mayestaet wollen allergnädigst geruhen, dem Officio Fisci diese Untersuchung in Gnaden anzutragen, daß Selbiges sowoll die Contravention ratione attentati, alß in specie der Gewalt und vilipendent der Königl. Verordnung untersuche, und mich pendente Appelatione bey meiner Possession in soweit schütze, daß Es dem Rickindten anhalte, mir das auf meinen Wiesen geaugstete Heu sowoll, alß auch das auf meinem Acker geerndte Getreyde in continenti zu restituiren und in meine Scheun und Schoppen einzulieffern. Ich getröste mich in diesem billigen Gesuch meiner allergnädigsten Erhörung, der ich ersterbe
Euer Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoff Truntz
Dieser Brief scheint zwar von Christoff Truntz unterzeichnet, ist jedoch wie bereits der erste Brief von dem Advocaten Thomas Saffrau in seinem Namen geschrieben worden. Auf der Rückseite befindet sich dazu im Adress- und Absenderfeld ein eindeutiger Hinweis. Das gesamte Schriftbild des ersten und zweiten Briefs stammt von derselben Hand.
Wir erfahren aus diesem Brief, daß es Verbalinjurien gegeben hat, in der zwischen den Parteien ein böses Wort zum anderen führte, die wiederum letztlich in Tätlichkeiten mündeten, an denen nach und nach wohl das ganze Dorf teilhatte.
.
Die königliche Regierung verfügt daraufhin folgendes:
Friedrich Wilhelm König in PreußenLgetr. [Liebe Getreue] Es ist Christoph Truntz cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache und der darinn von dir gemachten Verfügung abermahlen bey uns mit einem dergleichen Memorial eingekommen, alß der Anschluß [gemeint sind die Beilagen] mit mehrern zeiget. Gleichwie nun unser Rescriptum vom 31 des verstrichenen Mohnahts July nicht dergestalt zu verstehen, wie es von dir in der Amptsverordnung vom 5ten hujus angenommen worden, sondern unsre Meynung dahin gegangen, daß Truntz bey seiner bisherigen Possession geschützet werde, und was er gehört auch einaugsten [ernten] solte, zumahlen das jenige, was in der Sache von dem Oberingenieur und Ampts-CammerRaht von Collas, vor dem solchs nicht gehöret, geschehen ist, Ihn aus sothaner possession nicht zu setzen vermag, sondern solches billig nach vorgängiger Untersuchung von dem ordentlichen Richter durch einen rechtlichen Spruch geschehen muß; also befehlen wir dir hierdurch in gnaden, die Verfügung zu machen, daß dem Supplicanten dasjenige, was Rickindt von denen Wiesen und dem Acker, so der Supplicant bishero in besitz gehabt, so fort restituiret werde, wie auch aufs genaueste zu untersuchen, was Rickindt vor Worte wider unser eingangs erwehntes rescriptum ausgestoßen, und sonsten bey der Sache weiter vorgegangen, folglich uns davon deinen unterthänigsten bericht gehorsambst abzustatten. D. 29. Aug. 1720
4 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, LvOstau, Waldburg
An den Voigt zu Fischhausen in Sache Christoph Truntzen, cöllm. Einsaße in Arissau wegen seiner mit dem Michael Rickindt habenden Rechtssache und der von dem Voigten gemäß Verfügung.
Das ist der vorläufige Schlußpunkt in dieser heftigen Streitsache. Der Fortgang der Angelegenheit ist in der Akte nicht weiter dokumentiert. Aber wie bereits weiter oben ausgeführt, dürfen wir wohl beruhigt annehmen, daß Christoph Trunz seinen Besitz ungeschmälert weitergeführt hat. Bemerkenswert ist auch die prompte Reaktion der preussischen Behörden auf die Eingaben des Christoph Trunz. John v. Collas hat sich nicht weiter in der Befriedung von Rechtshändeln profiliert, sondern ist unter anderem als ein Baumeister berühmter ostpreußischer Schlösser in die Geschichte eingegangen: Jäskendorf im Landkreis Mohrungen (Ostpreußen), Schloss Finckenstein im Kreis Rosenberg (Westpreußen), Friedrichstein (1709–1714 für Graf Otto Magnus von Dönhoff nach Plänen des Berliner Zeughausarchitekten Jean de Bodt) und im ostpreußischen Landkreis Rastenburg das Schloss Dönhoffstädt (1710–1716 für Graf Bogislav Friedrich von Dönhoff in Anlehnung an Friedrichstein).
Arissau ist ein zum Kirchspiel Thierenberg gehörendes Dorf, mitten im westlichen Samland gelegen. Die Familie TRUNZ besitzt dort um 1720 ein größeres Bauerngut und, wie es aus den Akten hervorgeht, das damals schon seit über 100 Jahren. Die TRUNZens leben noch viele Generationen lang auf ihrem Hof von 8 Hufen (ca. 130 Hektar). Es sind Cöllmer, freie Bauern, die über Jahrhunderte eine selbstbewußte Heiratspolitik betreiben, d.h. nur innerhalb ihres Standes Ehen eingehen. So bin ich über die weitverzweigte Cöllmer- und Krüger-Familie meiner Mutter auch mit der samländischen Cöllmerfamilie TRUNZ über verschiedene Linien mehrfach verwandt. Es gibt auch eine Verbindung mit Verwandtschaftslinien väterlicherseits: ein TRUNZ-Abkömmling heiratet im 19. Jh. eine Krügerstochter NITSCH aus Kröligkeim (im südwestlichen Kreis Gerdauen gelegen).
Im Jahre 1720 wird der angestammte Besitz der TRUNZens in Arissau durch einen -wodurch auch immer- mißgünstigen Nachbarn gefährdet. Dieser Nachbar Michael Rekindt behauptet, daß ihm einige Hufen des Besitzes der TRUNZens zustünden, daß es durch unübersichtlichen Erbgang, durch schlecht dokumentierte Besitzwechsel in früheren Generationen zu Gewohnheitsrechten gekommen sei, die für den Nachbarn TRUNZ von Vorteil und für ihn zum Nachteil gewesen seien und es nun an der Zeit sei, diese Ungerechtigkeit auszugleichen.
Im Zuge dieser Anschuldigungen werden zunächst Entscheidungen von lokalen Behörden zu Ungunsten der TRUNZens in Arissau gefällt. Christoph TRUNZ muß mit ansehen, wie sein Nachbar in einer Nacht- und Nebelaktion seine Felder mit angeworbenen Arbeitern aberntet. Die Streitigkeiten eskalieren, es kommt zu Tätlichkeiten, die auch alle anderen Einwohner des Dorfes mit einbeziehen, je nach dem, wer für wen Partei ergreift.
Christoph TRUNZ wendet sich mit Hilfe eines Advocaten an die preußischen Gerichte und an seinen König. Friedrich Wilhelm I. spricht ein Machtwort und ordnet an, daß am status quo nichts voreilig verändert werden darf, bis das zuständige Gericht den Fall nach Recht und Gesetz entschieden hat. Die endgültige Entscheidung des königlichen Hofgerichts in Königsberg fehlt in der Akte. Aber es ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen, daß Christoph TRUNZ als Sieger in diesem Rechtsstreit hervorgeht, zumal sich sein Kontrahent Michael Rekindt im Zuge dieser Auseinandersetzung zu unangemessenen Affekthandlungen - nicht nur gegen seinen Nachbarn, sondern auch gegen Beamte des Königs- hat hinreißen lassen.
Christoph TRUNZ wendet sich mit Hilfe eines Advocaten an die preußischen Gerichte und an seinen König. Friedrich Wilhelm I. spricht ein Machtwort und ordnet an, daß am status quo nichts voreilig verändert werden darf, bis das zuständige Gericht den Fall nach Recht und Gesetz entschieden hat. Die endgültige Entscheidung des königlichen Hofgerichts in Königsberg fehlt in der Akte. Aber es ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen, daß Christoph TRUNZ als Sieger in diesem Rechtsstreit hervorgeht, zumal sich sein Kontrahent Michael Rekindt im Zuge dieser Auseinandersetzung zu unangemessenen Affekthandlungen - nicht nur gegen seinen Nachbarn, sondern auch gegen Beamte des Königs- hat hinreißen lassen.
In dem Konflikt spielt auch John von Collas (1678 - 1753) eine Rolle: seine (voreilige) Entscheidung zu Gunsten des Rekindt wird jedoch vom König aufgehoben und an die zuständigen Gerichte deligiert. Collas war königlich preußischer Oberstleutnant, königlich preußischer Oberingenieur und Kammerrat, vielseitiger Gelehrter und berühmter Baumeister. Collas entstammte einer alten französischen Hugenottenfamilie, wurde noch als Jean de Collas in der französischen Hugenottenhochburg Sedan geboren, muss 1685 nach der Aufhebung des Edikts von Nantes mit Vater und Geschwistern als verfolgte Hugenotten im Gefolge des Prinzen Wilhelm von Oranien (1650–1702) in die Niederlande fliehen. 1688 zieht die Collas-Familie mit dem Prinzen weiter nach London. Im Herbst 1701 kommt John von Collas als 23-jähriger im Zuge einer Asien-Reise zusammen mit Reichsgraf Heinrich XXIV. von Reuß-Plauen nach Königsberg. Im Winter 1701/1702 ist er Gast des Generalleutnants Graf Joachim Heinrich Truchseß von Waldburg in Langheim, Kreis Rastenburg, wo er mit den hervorragendsten Vertretern ostpreußischer Adelsgeschlechter bekannt wird. Collas entschließt sich 1703 zur Aufgabe der Asien-Reise und zu dauerndem Aufenthalt in Ostpreußen und erwirbt deshalb zunächst das Gut Dommelkeim im Samland (in der Nähe von Arissau). Er heiratete in Königsberg am 30. April 1716 Charlotte Pelet, aus dem Hause Weißenstein-Glaubitten (1700-1751). Joh(a)n von Collas, geboren als Jean de Collas, dürfte mit dem 8 Jahre älteren Jean de Bodt (1670-1745), Architekt des Berliner Zeughauses, bekannt gewesen sein: Beide flohen 1685 als verfolgte Hugenotten im Gefolge Wilhelms von Oranien, dann gingen sie 1688 gemeinsam mit ihm nach London und beide kamen als Architekten um 1700 nach Preußen - Bodt 1699, Collas 1701.
~ ~ ~ ~ ~
Doch nun gebe ich meine buchstabengetreuen Aktenabschriften dem vielleicht neugierig gewordenen Leser zur Kenntnis. Ich denke, der eine oder andere kann meine Begeisterung über diesen Fund nachempfinden, welcher einen so lebendigen Eindruck einerseits über das damalige Dorfleben und Empfinden vermittelt und andrerseits offenbart, wie 1720 das preußische Justizsystem funktioniert. Na, und dann ist da noch die eigenthümliche Sprache in Stil der damaligen Zeit...
Allerdurchlauchtigster Großmachtigster König, allergnädigster Herr. - Eingegangen 27. July 1720 -Ewr. Königliche Mayestät werde ich bey jetzt geschloßenem Hoffgericht genöthiget, allerunterthänigst vorzutragen, welchergestalt ich und meine Vorfahren von unendlichen Jahren einige Huben Acker und Wiesen, bey dem Dorff Arissau fischhausischen Ambts in possessione gehabt, die ich über 40 Jahr, von Jahr zu Jahr gesäet, geaugstet und gerrecket habe, jetzo findt sich aber ein Frey im Dorff, Michel Rickindt, welcher mir einige Stücke strittig machet, und also ob selbige von seinem Vorfahren vertauschet wären, angiebet. Nun hatt die Sache auf Befehl E.Königl. Mayestaet teutschen AmbtsCammer, das Ambt Fischhausen mit Zuziehung des LandMeßers Reimers, untersuchet und gemäß ihrem Bericht befunden, daß mir Unrecht geschehe; nach der Zeit hatt der Rickindt den OberIngenieur und CammerRath von Collas zur Untersuchung bequemet, der aber in specie wegen Anzahl der Wirths im Dorff unrichtig informiret worden, daß Er an statt 8 Huben mir 6 angeschlagen, und meiner Stücke dem Rickindten, des Rickindten aber mir zugesprochen ; dabey auch eine Straffe á 20 thlr gesetzet, der dawieder sprechen würde. Ich habe mich deshalb bey der AmbtsCammer beschweret, welche die Sache nochmahls ans Ambt remittiret, welches mir auch einen nähern Beweiß offen gelaßen, allein durch Articul übergeben und in Termino, welchen das Amt denen Zeugen ad divendu testimoniu aufgegeben, die Zeugen sistiret habe, und sie redlich wollen verhören laßen, ist anstatt des Zeugsverhörs dieser praejudicirliche Abscheid sub.A. publiciret, davon ich aber an E.Hochadl.Hoffgericht habe appeliren müßen.
E.Hochadl.Haubt-Ambt hatt mir die Appellation ganz verscheiden wollen; E.Hochadl.Hoffgericht aber hatt durch beygeliegendes Compulsoriale, welchem auf den AmbtsBericht noch ein anderes gefolget expressé die Appellation mir nachgegeben, und die Acta heraufgefordert, wie Sie denn auch allbereits introduciret sind, indeßen hatt der Rickindt pendente Appellatione meine strittige Stücke de facto besäet, augstet de facto in der Nacht meine Wiesen, da Er Soldaten für Arbeit angenommen, will auch meinen Acker recken, und begehet pendente Appellatione, weil das Hoffgericht geschloßen, ein Attentatu über das andere. Es werden E.Königl.Mayestaet aus denen beylagen et c. ersehen, daß der Rickindt circa Collationem Actoru, obgleich sine sententia, a rebus judicatii, selbst appeliret habe, daß, neu Gewalt mit Gewalt solte vertrieben werden, Tod und Mordschlag daraus entstehen könte. Ich will auch solches nicht wagen, weil mein Sohn und der Schultz im Dorff, die sich beym Säen des Rickindten auf meinem Acker, in etwas mit Worten nur wiedersetzet, mit schwerer Thurm Straff im Ambt sind angesehen worden, und nichts destoweniger ist es wieder alles Recht, auch wieder unser Landrecht, daß pendente Appelatione dergrleichen attentata und Novationes solten gestattet werden. Weil ich und meine Vorfahren aber, die Stücke Acker quaestionis mehr denn 100 Jahr in possessione gehabt, und die Sache dennoch, wie es die beylagen Zeugen, würklich in Appellatione stehet, und die, wiewoll im Ambte gantz incomplet geschriebene Acta, im Hoffgericht ad justificandu liegen, alß nehme ich meine Zuflucht zu E.Königl. Mayestaet Gnaden Thron, dehmühtigst bittende, mich in meiner uhralten possession pendente Appelatione zu schützen, und an das Haubtambt Fischausen in Gnaden per Rescriptu gelangen zu laßen, daß Selbiges dem Michael Rickindten alles augsten und rencken auf meinen die Zeithero beseßenen Stücken und Wiesen bey 100 thr. irremissibler Straffe, denen Invaliden zum besten, inhibire, auch diejenige, die sich zu solcher Arbeit auf denen Stücken brauchen laßen wollen, davon mit Nachdruck abzuziehen und alles, in Statu quo, wie es ante motu Processu gewesen, zu laßen, damit das Regale Appellandi nicht vermehret, ein jeder aber bey dem Landrecht und denen Landes Constitutionabus, und folglich bey dem Seinigen geschützet werden möge. Wegen des Schadens, den mir der Rickindt indeßen per modu attentati zugefüget, reservire ich mir mein Recht hinkünfftig bey E.Hochadl.Hoffgericht auszuführen, getröste mich aber in diesem Stück Königl. Schutzes und Gnade, alß Ewr. Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoph Truntz, cöllmischer Einsaaß in Arissau
E.Hochadl.Haubt-Ambt hatt mir die Appellation ganz verscheiden wollen; E.Hochadl.Hoffgericht aber hatt durch beygeliegendes Compulsoriale, welchem auf den AmbtsBericht noch ein anderes gefolget expressé die Appellation mir nachgegeben, und die Acta heraufgefordert, wie Sie denn auch allbereits introduciret sind, indeßen hatt der Rickindt pendente Appellatione meine strittige Stücke de facto besäet, augstet de facto in der Nacht meine Wiesen, da Er Soldaten für Arbeit angenommen, will auch meinen Acker recken, und begehet pendente Appellatione, weil das Hoffgericht geschloßen, ein Attentatu über das andere. Es werden E.Königl.Mayestaet aus denen beylagen et c. ersehen, daß der Rickindt circa Collationem Actoru, obgleich sine sententia, a rebus judicatii, selbst appeliret habe, daß, neu Gewalt mit Gewalt solte vertrieben werden, Tod und Mordschlag daraus entstehen könte. Ich will auch solches nicht wagen, weil mein Sohn und der Schultz im Dorff, die sich beym Säen des Rickindten auf meinem Acker, in etwas mit Worten nur wiedersetzet, mit schwerer Thurm Straff im Ambt sind angesehen worden, und nichts destoweniger ist es wieder alles Recht, auch wieder unser Landrecht, daß pendente Appelatione dergrleichen attentata und Novationes solten gestattet werden. Weil ich und meine Vorfahren aber, die Stücke Acker quaestionis mehr denn 100 Jahr in possessione gehabt, und die Sache dennoch, wie es die beylagen Zeugen, würklich in Appellatione stehet, und die, wiewoll im Ambte gantz incomplet geschriebene Acta, im Hoffgericht ad justificandu liegen, alß nehme ich meine Zuflucht zu E.Königl. Mayestaet Gnaden Thron, dehmühtigst bittende, mich in meiner uhralten possession pendente Appelatione zu schützen, und an das Haubtambt Fischausen in Gnaden per Rescriptu gelangen zu laßen, daß Selbiges dem Michael Rickindten alles augsten und rencken auf meinen die Zeithero beseßenen Stücken und Wiesen bey 100 thr. irremissibler Straffe, denen Invaliden zum besten, inhibire, auch diejenige, die sich zu solcher Arbeit auf denen Stücken brauchen laßen wollen, davon mit Nachdruck abzuziehen und alles, in Statu quo, wie es ante motu Processu gewesen, zu laßen, damit das Regale Appellandi nicht vermehret, ein jeder aber bey dem Landrecht und denen Landes Constitutionabus, und folglich bey dem Seinigen geschützet werden möge. Wegen des Schadens, den mir der Rickindt indeßen per modu attentati zugefüget, reservire ich mir mein Recht hinkünfftig bey E.Hochadl.Hoffgericht auszuführen, getröste mich aber in diesem Stück Königl. Schutzes und Gnade, alß Ewr. Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoph Truntz, cöllmischer Einsaaß in Arissau
Christoph Trunz muß sich direkt an die königliche Verwaltung in Königsberg wenden, weil das Hofgericht Sommers über geschlossen bleibt. Er schreibt nicht selbst, sondern hat einen Advocaten beauftragt, in seinem Namen sein Recht zu verteidigen. Auf sein Schreiben wird folgendes angeordnet:
Friedrich Wilhelm König in Preußen p.Lgetr. [Liebe Getreue] Du ersiehest aus dem beyschluß mehrers Inhalts, was bey uns Christoph Truntz, cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache, und der von diesem vorgenommenen Attentaten, allerunterthänigst vorgestellet und gebeten hat. Gleichwie nun pedente appelatione billig alles in statu quo bleiben muß; also hast du durch deshalben die behörige Verfügung zu machen, und dem Rickindten alle fernere attentaten ernstlich und bey Strafe zu untersagen. D.31 July 1720 ~ 5 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, ?vTettau, LvOstau, Wallenrod
An den Voigten zu Fischhausen
daß er dem Rickindten alle Attentaten wieder den Christoph Truntz, cöllm. Einsaßen in Arissau, bey Straffe untersagen solle.
Offenbar haben die Strafandrohungen keinen durchschlagenden Erfolg gezeitigt, denn Christoph Trunz wendet sich erneut an den König:
Friedrich Wilhelm König in Preußen p.Lgetr. [Liebe Getreue] Du ersiehest aus dem beyschluß mehrers Inhalts, was bey uns Christoph Truntz, cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache, und der von diesem vorgenommenen Attentaten, allerunterthänigst vorgestellet und gebeten hat. Gleichwie nun pedente appelatione billig alles in statu quo bleiben muß; also hast du durch deshalben die behörige Verfügung zu machen, und dem Rickindten alle fernere attentaten ernstlich und bey Strafe zu untersagen. D.31 July 1720 ~ 5 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, ?vTettau, LvOstau, Wallenrod
An den Voigten zu Fischhausen
daß er dem Rickindten alle Attentaten wieder den Christoph Truntz, cöllm. Einsaßen in Arissau, bey Straffe untersagen solle.
Offenbar haben die Strafandrohungen keinen durchschlagenden Erfolg gezeitigt, denn Christoph Trunz wendet sich erneut an den König:
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr - eingegangen d. 28. Aug. 1720 -
Ewr. Königliche Mayestaet werden nicht in Ungnaden bemercken, daß ich mich abermahls vor dero geheiligtes Angesicht mit Thränen klagend niederwerfen muß. Den[n] ohngeachtet ich gemeinet, durch das allergnädigste Rescriptum sub.A. so viel zu erhalten, daß ich pendente Vite et Appellatione, meinen Acker in Arissau, wie ich ihn selbst auf etzliche 40, meine Vorfahren aber über 100 Jahr genutzet, biß E.Hochadl.Hoffgericht in der Sache gesprochen hätte, würde einaugsten [gemeint ist ernten] und rencken können, insonderheit die Stücke, die ich selbst besäet, so bin ich zwar so glücklich gewesen, daß teste Beyl. B. der Ambtschreiber dieser Königl. Allergnädigsten Verordnung zu folge, bey des Voigts und Tribunals-Raths von Tettauen Abwesenheit, dem Rickindten angedeutet, daß Er von dem Getreyde, was ich ausgesäet, nicht das geringste augsten soll, allein selbiger hatt durch zwey Tage hernach, die Verordnung sub. C. späth abends eingebracht darauf Er den Morgen darauf mit ohngefehr 15 Mann, darunter viele beurlaubte Soldaten gewesen, auf meine Äcker gegangen, das Getreyde, was ich theils selbst, theils der Rickindt, pendente Vite per modu attentati gesäet, weggehauen, zusammengerafft und in seine Scheune führen laßen, sich auch daran nicht gekehret, daß die Nachbahren im Dorff sich dawieder gesetzet und ich in specie auf die königl. Verördnung bezogen; Vielmehr die allerhäßlichste Expressiones, die ich mich allhie zu exprimiren schäme, bey der Untersuchung aber Selbige deutlicher vorzustellen mir reservire, wieder [wider] dieses hohe Rescriptu ausgestoßen, wozu sein Weib den Rock s.v. aufgehoben, und sich gleicher Schandwort vernehmen laßen, biß es endlich á verbis ad verbera gekommen, da der Rickindt und seine Adhaerenten auf die andern aus der Dorffschafft tapfer zugeschlagen, darüber einige verwundet, wie sich solches bey der Untersuchung weiter ausweisen wird. Wiewohl ich solches alles mit Gedult und unter tausend Zähren zusehen müßen, wie mein gesäetes Getreyde von meinem eigenen Acker, durch einen Frembden, sonst unnützen Wirth, in frembde Scheunen geführet ist, so habe ich solches dennoch nicht hindern können, weil allhie Gewalt vor Recht gegangen. Die Beyl. C. setzt hievon des OberIngenieurs und CammerRath von Collas Untersuchung fest, scheinet auch mehr wieder, alß vor mich zu sein; allein weil der Ober Ingenieur gegen cöllmische Leute, kein Judex competens, weniger seine Untersuchung und Eintheilung dieser Dorffschafft einzigen ingress finden kann, indessen Sie wieder der Dorffschafft Verschreibungen, Privilegien, Contributionis, Einrichtung, Quitbüchern und dergleichen läuft, deßen Eintheilung aus einer falschen relation eines interierten Landgeschworenen herrürht, dahero ich dawieder protestiret und die Appellation so gar an E.Hochadl. Hoffgericht interponirt und diese Untersuchung des Ober Ingenieurs und Cammer Rath von Collas das eigentliche Punctu Controversie ist, darüber beym Hoffgericht quaestionirt wird, so ist ja offenbahr, daß wenn eine Sache in statu quo bleiben soll, eine sententia a Judice Incompetenti oder a Judice prima instantiae lata, wenn davon appellieret worden, keine effectu Juris nach sich ziehen kann, sondern die gantze Sache muß in statu quo bleiben, wie sie ante motam vitem gewesen, und solchergestalt in Arissau müßen die Äcker bleiben, wie vor 40, 50 biß mehr den[n] 100 Jahren gewesen, biß E.Hoffgericht wird verabscheidet haben. Weil aber dieses Attentatu des Rickindten so gewaltsahm, enorm und groß, daß auch Tod und Mordschlag daraus entstehen können, weil einige mit Schußforcken dabey gestochen, andere auf eine andern Art blessiert sind, die vilipendent und der Ungehohrsamb wieder E.Königl.Mayestaet allergnädigste Verordnung absonderlich eine exemplarische Straffe meritiret, alß ist mein allerdurchlauchtigstes Bitten, E.Königl.Mayestaet wollen allergnädigst geruhen, dem Officio Fisci diese Untersuchung in Gnaden anzutragen, daß Selbiges sowoll die Contravention ratione attentati, alß in specie der Gewalt und vilipendent der Königl. Verordnung untersuche, und mich pendente Appelatione bey meiner Possession in soweit schütze, daß Es dem Rickindten anhalte, mir das auf meinen Wiesen geaugstete Heu sowoll, alß auch das auf meinem Acker geerndte Getreyde in continenti zu restituiren und in meine Scheun und Schoppen einzulieffern. Ich getröste mich in diesem billigen Gesuch meiner allergnädigsten Erhörung, der ich ersterbe
Euer Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoff Truntz
Dieser Brief scheint zwar von Christoff Truntz unterzeichnet, ist jedoch wie bereits der erste Brief von dem Advocaten Thomas Saffrau in seinem Namen geschrieben worden. Auf der Rückseite befindet sich dazu im Adress- und Absenderfeld ein eindeutiger Hinweis. Das gesamte Schriftbild des ersten und zweiten Briefs stammt von derselben Hand.
Wir erfahren aus diesem Brief, daß es Verbalinjurien gegeben hat, in der zwischen den Parteien ein böses Wort zum anderen führte, die wiederum letztlich in Tätlichkeiten mündeten, an denen nach und nach wohl das ganze Dorf teilhatte.
.
Die königliche Regierung verfügt daraufhin folgendes:
Friedrich Wilhelm König in PreußenLgetr. [Liebe Getreue] Es ist Christoph Truntz cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache und der darinn von dir gemachten Verfügung abermahlen bey uns mit einem dergleichen Memorial eingekommen, alß der Anschluß [gemeint sind die Beilagen] mit mehrern zeiget. Gleichwie nun unser Rescriptum vom 31 des verstrichenen Mohnahts July nicht dergestalt zu verstehen, wie es von dir in der Amptsverordnung vom 5ten hujus angenommen worden, sondern unsre Meynung dahin gegangen, daß Truntz bey seiner bisherigen Possession geschützet werde, und was er gehört auch einaugsten [ernten] solte, zumahlen das jenige, was in der Sache von dem Oberingenieur und Ampts-CammerRaht von Collas, vor dem solchs nicht gehöret, geschehen ist, Ihn aus sothaner possession nicht zu setzen vermag, sondern solches billig nach vorgängiger Untersuchung von dem ordentlichen Richter durch einen rechtlichen Spruch geschehen muß; also befehlen wir dir hierdurch in gnaden, die Verfügung zu machen, daß dem Supplicanten dasjenige, was Rickindt von denen Wiesen und dem Acker, so der Supplicant bishero in besitz gehabt, so fort restituiret werde, wie auch aufs genaueste zu untersuchen, was Rickindt vor Worte wider unser eingangs erwehntes rescriptum ausgestoßen, und sonsten bey der Sache weiter vorgegangen, folglich uns davon deinen unterthänigsten bericht gehorsambst abzustatten. D. 29. Aug. 1720
4 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, LvOstau, Waldburg
An den Voigt zu Fischhausen in Sache Christoph Truntzen, cöllm. Einsaße in Arissau wegen seiner mit dem Michael Rickindt habenden Rechtssache und der von dem Voigten gemäß Verfügung.
Das ist der vorläufige Schlußpunkt in dieser heftigen Streitsache. Der Fortgang der Angelegenheit ist in der Akte nicht weiter dokumentiert. Aber wie bereits weiter oben ausgeführt, dürfen wir wohl beruhigt annehmen, daß Christoph Trunz seinen Besitz ungeschmälert weitergeführt hat. Bemerkenswert ist auch die prompte Reaktion der preussischen Behörden auf die Eingaben des Christoph Trunz. John v. Collas hat sich nicht weiter in der Befriedung von Rechtshändeln profiliert, sondern ist unter anderem als ein Baumeister berühmter ostpreußischer Schlösser in die Geschichte eingegangen: Jäskendorf im Landkreis Mohrungen (Ostpreußen), Schloss Finckenstein im Kreis Rosenberg (Westpreußen), Friedrichstein (1709–1714 für Graf Otto Magnus von Dönhoff nach Plänen des Berliner Zeughausarchitekten Jean de Bodt) und im ostpreußischen Landkreis Rastenburg das Schloss Dönhoffstädt (1710–1716 für Graf Bogislav Friedrich von Dönhoff in Anlehnung an Friedrichstein).
Die Akte ist unter der Signatur GStAPK, XX.HA,EM 34g Nr. 9 im Staatsarchiv Berlin-Dahlem zu finden.
In Ostpreussen besteht länger als anderswo eine durchweg agrarisch geprägte Gesellschaft. So wundert es nicht, daß sich an der existenziellen Frage des Grundbesitzes und der Grenzverläufe auch Streitigkeiten entzünden, die dann wiederum Eingang finden in Gerichts- und letztlich Archivakten.
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr - eingegangen d. 28. Aug. 1720 -
Ewr. Königliche Mayestaet werden nicht in Ungnaden bemercken, daß ich mich abermahls vor dero geheiligtes Angesicht mit Thränen klagend niederwerfen muß. Den[n] ohngeachtet ich gemeinet, durch das allergnädigste Rescriptum sub.A. so viel zu erhalten, daß ich pendente Vite et Appellatione, meinen Acker in Arissau, wie ich ihn selbst auf etzliche 40, meine Vorfahren aber über 100 Jahr genutzet, biß E.Hochadl.Hoffgericht in der Sache gesprochen hätte, würde einaugsten [gemeint ist ernten] und rencken können, insonderheit die Stücke, die ich selbst besäet, so bin ich zwar so glücklich gewesen, daß teste Beyl. B. der Ambtschreiber dieser Königl. Allergnädigsten Verordnung zu folge, bey des Voigts und Tribunals-Raths von Tettauen Abwesenheit, dem Rickindten angedeutet, daß Er von dem Getreyde, was ich ausgesäet, nicht das geringste augsten soll, allein selbiger hatt durch zwey Tage hernach, die Verordnung sub. C. späth abends eingebracht darauf Er den Morgen darauf mit ohngefehr 15 Mann, darunter viele beurlaubte Soldaten gewesen, auf meine Äcker gegangen, das Getreyde, was ich theils selbst, theils der Rickindt, pendente Vite per modu attentati gesäet, weggehauen, zusammengerafft und in seine Scheune führen laßen, sich auch daran nicht gekehret, daß die Nachbahren im Dorff sich dawieder gesetzet und ich in specie auf die königl. Verördnung bezogen; Vielmehr die allerhäßlichste Expressiones, die ich mich allhie zu exprimiren schäme, bey der Untersuchung aber Selbige deutlicher vorzustellen mir reservire, wieder [wider] dieses hohe Rescriptu ausgestoßen, wozu sein Weib den Rock s.v. aufgehoben, und sich gleicher Schandwort vernehmen laßen, biß es endlich á verbis ad verbera gekommen, da der Rickindt und seine Adhaerenten auf die andern aus der Dorffschafft tapfer zugeschlagen, darüber einige verwundet, wie sich solches bey der Untersuchung weiter ausweisen wird. Wiewohl ich solches alles mit Gedult und unter tausend Zähren zusehen müßen, wie mein gesäetes Getreyde von meinem eigenen Acker, durch einen Frembden, sonst unnützen Wirth, in frembde Scheunen geführet ist, so habe ich solches dennoch nicht hindern können, weil allhie Gewalt vor Recht gegangen. Die Beyl. C. setzt hievon des OberIngenieurs und CammerRath von Collas Untersuchung fest, scheinet auch mehr wieder, alß vor mich zu sein; allein weil der Ober Ingenieur gegen cöllmische Leute, kein Judex competens, weniger seine Untersuchung und Eintheilung dieser Dorffschafft einzigen ingress finden kann, indessen Sie wieder der Dorffschafft Verschreibungen, Privilegien, Contributionis, Einrichtung, Quitbüchern und dergleichen läuft, deßen Eintheilung aus einer falschen relation eines interierten Landgeschworenen herrürht, dahero ich dawieder protestiret und die Appellation so gar an E.Hochadl. Hoffgericht interponirt und diese Untersuchung des Ober Ingenieurs und Cammer Rath von Collas das eigentliche Punctu Controversie ist, darüber beym Hoffgericht quaestionirt wird, so ist ja offenbahr, daß wenn eine Sache in statu quo bleiben soll, eine sententia a Judice Incompetenti oder a Judice prima instantiae lata, wenn davon appellieret worden, keine effectu Juris nach sich ziehen kann, sondern die gantze Sache muß in statu quo bleiben, wie sie ante motam vitem gewesen, und solchergestalt in Arissau müßen die Äcker bleiben, wie vor 40, 50 biß mehr den[n] 100 Jahren gewesen, biß E.Hoffgericht wird verabscheidet haben. Weil aber dieses Attentatu des Rickindten so gewaltsahm, enorm und groß, daß auch Tod und Mordschlag daraus entstehen können, weil einige mit Schußforcken dabey gestochen, andere auf eine andern Art blessiert sind, die vilipendent und der Ungehohrsamb wieder E.Königl.Mayestaet allergnädigste Verordnung absonderlich eine exemplarische Straffe meritiret, alß ist mein allerdurchlauchtigstes Bitten, E.Königl.Mayestaet wollen allergnädigst geruhen, dem Officio Fisci diese Untersuchung in Gnaden anzutragen, daß Selbiges sowoll die Contravention ratione attentati, alß in specie der Gewalt und vilipendent der Königl. Verordnung untersuche, und mich pendente Appelatione bey meiner Possession in soweit schütze, daß Es dem Rickindten anhalte, mir das auf meinen Wiesen geaugstete Heu sowoll, alß auch das auf meinem Acker geerndte Getreyde in continenti zu restituiren und in meine Scheun und Schoppen einzulieffern. Ich getröste mich in diesem billigen Gesuch meiner allergnädigsten Erhörung, der ich ersterbe
Euer Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoff Truntz
Dieser Brief scheint zwar von Christoff Truntz unterzeichnet, ist jedoch wie bereits der erste Brief von dem Advocaten Thomas Saffrau in seinem Namen geschrieben worden. Auf der Rückseite befindet sich dazu im Adress- und Absenderfeld ein eindeutiger Hinweis. Das gesamte Schriftbild des ersten und zweiten Briefs stammt von derselben Hand.
Wir erfahren aus diesem Brief, daß es Verbalinjurien gegeben hat, in der zwischen den Parteien ein böses Wort zum anderen führte, die wiederum letztlich in Tätlichkeiten mündeten, an denen nach und nach wohl das ganze Dorf teilhatte.
.
Die königliche Regierung verfügt daraufhin folgendes:
Friedrich Wilhelm König in PreußenLgetr. [Liebe Getreue] Es ist Christoph Truntz cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache und der darinn von dir gemachten Verfügung abermahlen bey uns mit einem dergleichen Memorial eingekommen, alß der Anschluß [gemeint sind die Beilagen] mit mehrern zeiget. Gleichwie nun unser Rescriptum vom 31 des verstrichenen Mohnahts July nicht dergestalt zu verstehen, wie es von dir in der Amptsverordnung vom 5ten hujus angenommen worden, sondern unsre Meynung dahin gegangen, daß Truntz bey seiner bisherigen Possession geschützet werde, und was er gehört auch einaugsten [ernten] solte, zumahlen das jenige, was in der Sache von dem Oberingenieur und Ampts-CammerRaht von Collas, vor dem solchs nicht gehöret, geschehen ist, Ihn aus sothaner possession nicht zu setzen vermag, sondern solches billig nach vorgängiger Untersuchung von dem ordentlichen Richter durch einen rechtlichen Spruch geschehen muß; also befehlen wir dir hierdurch in gnaden, die Verfügung zu machen, daß dem Supplicanten dasjenige, was Rickindt von denen Wiesen und dem Acker, so der Supplicant bishero in besitz gehabt, so fort restituiret werde, wie auch aufs genaueste zu untersuchen, was Rickindt vor Worte wider unser eingangs erwehntes rescriptum ausgestoßen, und sonsten bey der Sache weiter vorgegangen, folglich uns davon deinen unterthänigsten bericht gehorsambst abzustatten. D. 29. Aug. 1720
4 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, LvOstau, Waldburg
An den Voigt zu Fischhausen in Sache Christoph Truntzen, cöllm. Einsaße in Arissau wegen seiner mit dem Michael Rickindt habenden Rechtssache und der von dem Voigten gemäß Verfügung.
Das ist der vorläufige Schlußpunkt in dieser heftigen Streitsache. Der Fortgang der Angelegenheit ist in der Akte nicht weiter dokumentiert. Aber wie bereits weiter oben ausgeführt, dürfen wir wohl beruhigt annehmen, daß Christoph Trunz seinen Besitz ungeschmälert weitergeführt hat. Bemerkenswert ist auch die prompte Reaktion der preussischen Behörden auf die Eingaben des Christoph Trunz.
In Ostpreussen besteht länger als anderswo eine durchweg agrarisch geprägte Gesellschaft. So wundert es nicht, daß sich an der existenziellen Frage des Grundbesitzes und der Grenzverläufe auch Streitigkeiten entzünden, die dann wiederum Eingang finden in Gerichts- und letztlich Archivakten.
Arissau
ist ein zum Kirchspiel Thierenberg gehörendes Dorf, mitten im
westlichen Samland gelegen. Die Familie TRUNZ besitzt dort um 1720 ein
größeres Bauerngut und, wie es aus den Akten hervorgeht, das damals
schon seit über 100 Jahren. Die TRUNZens leben noch viele Generationen
lang auf ihrem Hof von 8 Hufen (ca. 130 Hektar). Es sind Cöllmer, freie
Bauern, die über Jahrhunderte eine selbstbewußte Heiratspolitik
betreiben, d.h. nur innerhalb ihres Standes Ehen eingehen. So bin ich
über die weitverzweigte Cöllmer- und Krüger-Familie meiner Mutter auch
mit der samländischen Cöllmerfamilie TRUNZ über verschiedene Linien
mehrfach verwandt. Es gibt auch eine Verbindung mit
Verwandtschaftslinien väterlicherseits: ein TRUNZ-Abkömmling heiratet im
19. Jh. eine Krügerstochter NITSCH aus Kröligkeim (im südwestlichen
Kreis Gerdauen gelegen).
Im
Jahre 1720 wird der angestammte Besitz der TRUNZens in Arissau durch
einen -wodurch auch immer- mißgünstigen Nachbarn gefährdet. Dieser
Nachbar Michael Rekindt behauptet, daß ihm einige Hufen des Besitzes der
TRUNZens zustünden, daß es durch unübersichtlichen Erbgang, durch
schlecht dokumentierte Besitzwechsel in früheren Generationen zu
Gewohnheitsrechten gekommen sei, die für den Nachbarn TRUNZ von Vorteil
und für ihn zum Nachteil gewesen seien und es nun an der Zeit sei, diese
Ungerechtigkeit auszugleichen.
Im Zuge dieser Anschuldigungen werden zunächst Entscheidungen
von lokalen Behörden zu Ungunsten der TRUNZens in Arissau gefällt.
Christoph TRUNZ muß mit ansehen, wie sein Nachbar in einer Nacht- und
Nebelaktion seine Felder mit angeworbenen Arbeitern aberntet. Die
Streitigkeiten eskalieren, es kommt zu Tätlichkeiten, die auch alle
anderen Einwohner des Dorfes mit einbeziehen, je nach dem, wer für wen
Partei ergreift.
Christoph TRUNZ wendet sich mit Hilfe eines Advocaten an die preußischen Gerichte und an seinen König. Friedrich Wilhelm I. spricht ein Machtwort und ordnet an, daß am status quo nichts voreilig verändert werden darf, bis das zuständige Gericht den Fall nach Recht und Gesetz entschieden hat. Die endgültige Entscheidung des königlichen Hofgerichts in Königsberg fehlt in der Akte. Aber es ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen, daß Christoph TRUNZ als Sieger in diesem Rechtsstreit hervorgeht, zumal sich sein Kontrahent Michael Rekindt im Zuge dieser Auseinandersetzung zu unangemessenen Affekthandlungen - nicht nur gegen seinen Nachbarn, sondern auch gegen Beamte des Königs- hat hinreißen lassen.
Christoph TRUNZ wendet sich mit Hilfe eines Advocaten an die preußischen Gerichte und an seinen König. Friedrich Wilhelm I. spricht ein Machtwort und ordnet an, daß am status quo nichts voreilig verändert werden darf, bis das zuständige Gericht den Fall nach Recht und Gesetz entschieden hat. Die endgültige Entscheidung des königlichen Hofgerichts in Königsberg fehlt in der Akte. Aber es ist als sehr wahrscheinlich anzunehmen, daß Christoph TRUNZ als Sieger in diesem Rechtsstreit hervorgeht, zumal sich sein Kontrahent Michael Rekindt im Zuge dieser Auseinandersetzung zu unangemessenen Affekthandlungen - nicht nur gegen seinen Nachbarn, sondern auch gegen Beamte des Königs- hat hinreißen lassen.
In dem Konflikt spielt auch John von Collas (1678 - 1753)
eine Rolle: seine (voreilige) Entscheidung zu Gunsten des Rekindt wird
jedoch vom König aufgehoben und an die zuständigen Gerichte deligiert.
Collas war königlich preußischer
Oberstleutnant, königlich preußischer Oberingenieur und Kammerrat,
vielseitiger Gelehrter und berühmter Baumeister. Collas entstammte einer
alten französischen Hugenottenfamilie, wurde noch als Jean de Collas in
der französischen Hugenottenhochburg Sedan geboren, muss 1685 nach der
Aufhebung des Edikts von Nantes mit Vater und Geschwistern als verfolgte
Hugenotten im Gefolge des Prinzen Wilhelm von Oranien (1650–1702) in
die Niederlande fliehen. 1688 zieht die Collas-Familie mit dem Prinzen
weiter nach London. Im Herbst 1701 kommt John von Collas als 23-jähriger
im Zuge einer Asien-Reise zusammen mit Reichsgraf Heinrich XXIV. von
Reuß-Plauen nach Königsberg. Im Winter 1701/1702 ist er Gast des
Generalleutnants Graf Joachim Heinrich Truchseß von Waldburg in
Langheim, Kreis Rastenburg, wo er mit den hervorragendsten Vertretern
ostpreußischer Adelsgeschlechter bekannt wird. Collas entschließt sich
1703 zur Aufgabe der Asien-Reise und zu dauerndem Aufenthalt in
Ostpreußen und erwirbt deshalb zunächst das Gut Dommelkeim im Samland
(in der Nähe von Arissau). Er heiratete in Königsberg am 30. April 1716
Charlotte Pelet, aus dem Hause Weißenstein-Glaubitten (1700-1751).
Joh(a)n von Collas, geboren als Jean de Collas, dürfte mit dem 8 Jahre
älteren Jean de Bodt (1670-1745), Architekt des Berliner Zeughauses,
bekannt gewesen sein: Beide flohen 1685 als verfolgte Hugenotten im
Gefolge Wilhelms von Oranien, dann gingen sie 1688 gemeinsam mit ihm
nach London und beide kamen als Architekten um 1700 nach Preußen - Bodt
1699, Collas 1701.
~ ~ ~ ~ ~
Doch nun gebe ich meine buchstabengetreuen Aktenabschriften dem
vielleicht neugierig gewordenen Leser zur Kenntnis. Ich denke, der eine
oder andere kann meine Begeisterung über diesen Fund nachempfinden,
welcher einen so lebendigen Eindruck einerseits über das damalige
Dorfleben und Empfinden vermittelt und andrerseits offenbart, wie 1720
das preußische Justizsystem funktioniert. Na, und dann ist da noch die eigenthümliche Sprache in Stil der damaligen Zeit...
Allerdurchlauchtigster Großmachtigster König, allergnädigster Herr. - Eingegangen 27. July 1720 -Ewr.
Königliche Mayestät werde ich bey jetzt geschloßenem Hoffgericht
genöthiget, allerunterthänigst vorzutragen, welchergestalt ich und meine
Vorfahren von unendlichen Jahren einige Huben Acker und Wiesen, bey dem
Dorff Arissau fischhausischen Ambts in possessione gehabt, die ich über
40 Jahr, von Jahr zu Jahr gesäet, geaugstet und gerrecket habe, jetzo
findt sich aber ein Frey im Dorff, Michel Rickindt, welcher mir einige
Stücke strittig machet, und also ob selbige von seinem Vorfahren
vertauschet wären, angiebet. Nun hatt die Sache auf Befehl E.Königl.
Mayestaet teutschen AmbtsCammer, das Ambt Fischhausen mit Zuziehung des
LandMeßers Reimers, untersuchet und gemäß ihrem Bericht befunden, daß
mir Unrecht geschehe; nach der Zeit hatt der Rickindt den OberIngenieur
und CammerRath von Collas zur Untersuchung bequemet, der aber in specie
wegen Anzahl der Wirths im Dorff unrichtig informiret worden, daß Er an
statt 8 Huben mir 6 angeschlagen, und meiner Stücke dem Rickindten, des
Rickindten aber mir zugesprochen ; dabey auch eine Straffe á 20 thlr
gesetzet, der dawieder sprechen würde. Ich habe mich deshalb bey der
AmbtsCammer beschweret, welche die Sache nochmahls ans Ambt remittiret,
welches mir auch einen nähern Beweiß offen gelaßen, allein durch Articul
übergeben und in Termino, welchen das Amt denen Zeugen ad divendu
testimoniu aufgegeben, die Zeugen sistiret habe, und sie redlich wollen
verhören laßen, ist anstatt des Zeugsverhörs dieser praejudicirliche
Abscheid sub.A. publiciret, davon ich aber an E.Hochadl.Hoffgericht habe
appeliren müßen.
E.Hochadl.Haubt-Ambt hatt mir die Appellation ganz verscheiden wollen; E.Hochadl.Hoffgericht aber hatt durch beygeliegendes Compulsoriale, welchem auf den AmbtsBericht noch ein anderes gefolget expressé die Appellation mir nachgegeben, und die Acta heraufgefordert, wie Sie denn auch allbereits introduciret sind, indeßen hatt der Rickindt pendente Appellatione meine strittige Stücke de facto besäet, augstet de facto in der Nacht meine Wiesen, da Er Soldaten für Arbeit angenommen, will auch meinen Acker recken, und begehet pendente Appellatione, weil das Hoffgericht geschloßen, ein Attentatu über das andere. Es werden E.Königl.Mayestaet aus denen beylagen et c. ersehen, daß der Rickindt circa Collationem Actoru, obgleich sine sententia, a rebus judicatii, selbst appeliret habe, daß, neu Gewalt mit Gewalt solte vertrieben werden, Tod und Mordschlag daraus entstehen könte. Ich will auch solches nicht wagen, weil mein Sohn und der Schultz im Dorff, die sich beym Säen des Rickindten auf meinem Acker, in etwas mit Worten nur wiedersetzet, mit schwerer Thurm Straff im Ambt sind angesehen worden, und nichts destoweniger ist es wieder alles Recht, auch wieder unser Landrecht, daß pendente Appelatione dergrleichen attentata und Novationes solten gestattet werden. Weil ich und meine Vorfahren aber, die Stücke Acker quaestionis mehr denn 100 Jahr in possessione gehabt, und die Sache dennoch, wie es die beylagen Zeugen, würklich in Appellatione stehet, und die, wiewoll im Ambte gantz incomplet geschriebene Acta, im Hoffgericht ad justificandu liegen, alß nehme ich meine Zuflucht zu E.Königl. Mayestaet Gnaden Thron, dehmühtigst bittende, mich in meiner uhralten possession pendente Appelatione zu schützen, und an das Haubtambt Fischausen in Gnaden per Rescriptu gelangen zu laßen, daß Selbiges dem Michael Rickindten alles augsten und rencken auf meinen die Zeithero beseßenen Stücken und Wiesen bey 100 thr. irremissibler Straffe, denen Invaliden zum besten, inhibire, auch diejenige, die sich zu solcher Arbeit auf denen Stücken brauchen laßen wollen, davon mit Nachdruck abzuziehen und alles, in Statu quo, wie es ante motu Processu gewesen, zu laßen, damit das Regale Appellandi nicht vermehret, ein jeder aber bey dem Landrecht und denen Landes Constitutionabus, und folglich bey dem Seinigen geschützet werden möge. Wegen des Schadens, den mir der Rickindt indeßen per modu attentati zugefüget, reservire ich mir mein Recht hinkünfftig bey E.Hochadl.Hoffgericht auszuführen, getröste mich aber in diesem Stück Königl. Schutzes und Gnade, alß Ewr. Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoph Truntz, cöllmischer Einsaaß in Arissau
E.Hochadl.Haubt-Ambt hatt mir die Appellation ganz verscheiden wollen; E.Hochadl.Hoffgericht aber hatt durch beygeliegendes Compulsoriale, welchem auf den AmbtsBericht noch ein anderes gefolget expressé die Appellation mir nachgegeben, und die Acta heraufgefordert, wie Sie denn auch allbereits introduciret sind, indeßen hatt der Rickindt pendente Appellatione meine strittige Stücke de facto besäet, augstet de facto in der Nacht meine Wiesen, da Er Soldaten für Arbeit angenommen, will auch meinen Acker recken, und begehet pendente Appellatione, weil das Hoffgericht geschloßen, ein Attentatu über das andere. Es werden E.Königl.Mayestaet aus denen beylagen et c. ersehen, daß der Rickindt circa Collationem Actoru, obgleich sine sententia, a rebus judicatii, selbst appeliret habe, daß, neu Gewalt mit Gewalt solte vertrieben werden, Tod und Mordschlag daraus entstehen könte. Ich will auch solches nicht wagen, weil mein Sohn und der Schultz im Dorff, die sich beym Säen des Rickindten auf meinem Acker, in etwas mit Worten nur wiedersetzet, mit schwerer Thurm Straff im Ambt sind angesehen worden, und nichts destoweniger ist es wieder alles Recht, auch wieder unser Landrecht, daß pendente Appelatione dergrleichen attentata und Novationes solten gestattet werden. Weil ich und meine Vorfahren aber, die Stücke Acker quaestionis mehr denn 100 Jahr in possessione gehabt, und die Sache dennoch, wie es die beylagen Zeugen, würklich in Appellatione stehet, und die, wiewoll im Ambte gantz incomplet geschriebene Acta, im Hoffgericht ad justificandu liegen, alß nehme ich meine Zuflucht zu E.Königl. Mayestaet Gnaden Thron, dehmühtigst bittende, mich in meiner uhralten possession pendente Appelatione zu schützen, und an das Haubtambt Fischausen in Gnaden per Rescriptu gelangen zu laßen, daß Selbiges dem Michael Rickindten alles augsten und rencken auf meinen die Zeithero beseßenen Stücken und Wiesen bey 100 thr. irremissibler Straffe, denen Invaliden zum besten, inhibire, auch diejenige, die sich zu solcher Arbeit auf denen Stücken brauchen laßen wollen, davon mit Nachdruck abzuziehen und alles, in Statu quo, wie es ante motu Processu gewesen, zu laßen, damit das Regale Appellandi nicht vermehret, ein jeder aber bey dem Landrecht und denen Landes Constitutionabus, und folglich bey dem Seinigen geschützet werden möge. Wegen des Schadens, den mir der Rickindt indeßen per modu attentati zugefüget, reservire ich mir mein Recht hinkünfftig bey E.Hochadl.Hoffgericht auszuführen, getröste mich aber in diesem Stück Königl. Schutzes und Gnade, alß Ewr. Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoph Truntz, cöllmischer Einsaaß in Arissau
Christoph
Trunz muß sich direkt an die königliche Verwaltung in Königsberg
wenden, weil das Hofgericht Sommers über geschlossen bleibt. Er schreibt
nicht selbst, sondern hat einen Advocaten beauftragt, in seinem Namen
sein Recht zu verteidigen. Auf sein Schreiben wird folgendes angeordnet:
Friedrich Wilhelm König in Preußen p.Lgetr. [Liebe Getreue] Du ersiehest aus dem beyschluß mehrers Inhalts, was bey uns Christoph Truntz, cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache, und der von diesem vorgenommenen Attentaten, allerunterthänigst vorgestellet und gebeten hat. Gleichwie nun pedente appelatione billig alles in statu quo bleiben muß; also hast du durch deshalben die behörige Verfügung zu machen, und dem Rickindten alle fernere attentaten ernstlich und bey Strafe zu untersagen. D.31 July 1720 ~ 5 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, ?vTettau, LvOstau, Wallenrod
An den Voigten zu Fischhausen
daß er dem Rickindten alle Attentaten wieder den Christoph Truntz, cöllm. Einsaßen in Arissau, bey Straffe untersagen solle.
Offenbar haben die Strafandrohungen keinen durchschlagenden Erfolg gezeitigt, denn Christoph Trunz wendet sich erneut an den König:
Friedrich Wilhelm König in Preußen p.Lgetr. [Liebe Getreue] Du ersiehest aus dem beyschluß mehrers Inhalts, was bey uns Christoph Truntz, cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache, und der von diesem vorgenommenen Attentaten, allerunterthänigst vorgestellet und gebeten hat. Gleichwie nun pedente appelatione billig alles in statu quo bleiben muß; also hast du durch deshalben die behörige Verfügung zu machen, und dem Rickindten alle fernere attentaten ernstlich und bey Strafe zu untersagen. D.31 July 1720 ~ 5 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, ?vTettau, LvOstau, Wallenrod
An den Voigten zu Fischhausen
daß er dem Rickindten alle Attentaten wieder den Christoph Truntz, cöllm. Einsaßen in Arissau, bey Straffe untersagen solle.
Offenbar haben die Strafandrohungen keinen durchschlagenden Erfolg gezeitigt, denn Christoph Trunz wendet sich erneut an den König:
Allerdurchlauchtigster Großmächtigster König, Allergnädigster Herr - eingegangen d. 28. Aug. 1720 -
Ewr. Königliche Mayestaet werden nicht in Ungnaden bemercken, daß ich mich abermahls vor dero geheiligtes Angesicht mit Thränen klagend niederwerfen muß. Den[n] ohngeachtet ich gemeinet, durch das allergnädigste Rescriptum sub.A. so viel zu erhalten, daß ich pendente Vite et Appellatione, meinen Acker in Arissau, wie ich ihn selbst auf etzliche 40, meine Vorfahren aber über 100 Jahr genutzet, biß E.Hochadl.Hoffgericht in der Sache gesprochen hätte, würde einaugsten [gemeint ist ernten] und rencken können, insonderheit die Stücke, die ich selbst besäet, so bin ich zwar so glücklich gewesen, daß teste Beyl. B. der Ambtschreiber dieser Königl. Allergnädigsten Verordnung zu folge, bey des Voigts und Tribunals-Raths von Tettauen Abwesenheit, dem Rickindten angedeutet, daß Er von dem Getreyde, was ich ausgesäet, nicht das geringste augsten soll, allein selbiger hatt durch zwey Tage hernach, die Verordnung sub. C. späth abends eingebracht darauf Er den Morgen darauf mit ohngefehr 15 Mann, darunter viele beurlaubte Soldaten gewesen, auf meine Äcker gegangen, das Getreyde, was ich theils selbst, theils der Rickindt, pendente Vite per modu attentati gesäet, weggehauen, zusammengerafft und in seine Scheune führen laßen, sich auch daran nicht gekehret, daß die Nachbahren im Dorff sich dawieder gesetzet und ich in specie auf die königl. Verördnung bezogen; Vielmehr die allerhäßlichste Expressiones, die ich mich allhie zu exprimiren schäme, bey der Untersuchung aber Selbige deutlicher vorzustellen mir reservire, wieder [wider] dieses hohe Rescriptu ausgestoßen, wozu sein Weib den Rock s.v. aufgehoben, und sich gleicher Schandwort vernehmen laßen, biß es endlich á verbis ad verbera gekommen, da der Rickindt und seine Adhaerenten auf die andern aus der Dorffschafft tapfer zugeschlagen, darüber einige verwundet, wie sich solches bey der Untersuchung weiter ausweisen wird. Wiewohl ich solches alles mit Gedult und unter tausend Zähren zusehen müßen, wie mein gesäetes Getreyde von meinem eigenen Acker, durch einen Frembden, sonst unnützen Wirth, in frembde Scheunen geführet ist, so habe ich solches dennoch nicht hindern können, weil allhie Gewalt vor Recht gegangen. Die Beyl. C. setzt hievon des OberIngenieurs und CammerRath von Collas Untersuchung fest, scheinet auch mehr wieder, alß vor mich zu sein; allein weil der Ober Ingenieur gegen cöllmische Leute, kein Judex competens, weniger seine Untersuchung und Eintheilung dieser Dorffschafft einzigen ingress finden kann, indessen Sie wieder der Dorffschafft Verschreibungen, Privilegien, Contributionis, Einrichtung, Quitbüchern und dergleichen läuft, deßen Eintheilung aus einer falschen relation eines interierten Landgeschworenen herrürht, dahero ich dawieder protestiret und die Appellation so gar an E.Hochadl. Hoffgericht interponirt und diese Untersuchung des Ober Ingenieurs und Cammer Rath von Collas das eigentliche Punctu Controversie ist, darüber beym Hoffgericht quaestionirt wird, so ist ja offenbahr, daß wenn eine Sache in statu quo bleiben soll, eine sententia a Judice Incompetenti oder a Judice prima instantiae lata, wenn davon appellieret worden, keine effectu Juris nach sich ziehen kann, sondern die gantze Sache muß in statu quo bleiben, wie sie ante motam vitem gewesen, und solchergestalt in Arissau müßen die Äcker bleiben, wie vor 40, 50 biß mehr den[n] 100 Jahren gewesen, biß E.Hoffgericht wird verabscheidet haben. Weil aber dieses Attentatu des Rickindten so gewaltsahm, enorm und groß, daß auch Tod und Mordschlag daraus entstehen können, weil einige mit Schußforcken dabey gestochen, andere auf eine andern Art blessiert sind, die vilipendent und der Ungehohrsamb wieder E.Königl.Mayestaet allergnädigste Verordnung absonderlich eine exemplarische Straffe meritiret, alß ist mein allerdurchlauchtigstes Bitten, E.Königl.Mayestaet wollen allergnädigst geruhen, dem Officio Fisci diese Untersuchung in Gnaden anzutragen, daß Selbiges sowoll die Contravention ratione attentati, alß in specie der Gewalt und vilipendent der Königl. Verordnung untersuche, und mich pendente Appelatione bey meiner Possession in soweit schütze, daß Es dem Rickindten anhalte, mir das auf meinen Wiesen geaugstete Heu sowoll, alß auch das auf meinem Acker geerndte Getreyde in continenti zu restituiren und in meine Scheun und Schoppen einzulieffern. Ich getröste mich in diesem billigen Gesuch meiner allergnädigsten Erhörung, der ich ersterbe
Euer Königlichen Mayestaet allerunterthänigster Knecht Christoff Truntz
Dieser Brief scheint zwar von Christoff Truntz unterzeichnet, ist jedoch wie bereits der erste Brief von dem Advocaten Thomas Saffrau in seinem Namen geschrieben worden. Auf der Rückseite befindet sich dazu im Adress- und Absenderfeld ein eindeutiger Hinweis. Das gesamte Schriftbild des ersten und zweiten Briefs stammt von derselben Hand.
Wir erfahren aus diesem Brief, daß es Verbalinjurien gegeben hat, in der zwischen den Parteien ein böses Wort zum anderen führte, die wiederum letztlich in Tätlichkeiten mündeten, an denen nach und nach wohl das ganze Dorf teilhatte.
.
Die königliche Regierung verfügt daraufhin folgendes:
Friedrich Wilhelm König in PreußenLgetr. [Liebe Getreue] Es ist Christoph Truntz cölmischer Einsaß in Arissau, wegen seiner mit dem Michael Rickindten habenden Rechtssache und der darinn von dir gemachten Verfügung abermahlen bey uns mit einem dergleichen Memorial eingekommen, alß der Anschluß [gemeint sind die Beilagen] mit mehrern zeiget. Gleichwie nun unser Rescriptum vom 31 des verstrichenen Mohnahts July nicht dergestalt zu verstehen, wie es von dir in der Amptsverordnung vom 5ten hujus angenommen worden, sondern unsre Meynung dahin gegangen, daß Truntz bey seiner bisherigen Possession geschützet werde, und was er gehört auch einaugsten [ernten] solte, zumahlen das jenige, was in der Sache von dem Oberingenieur und Ampts-CammerRaht von Collas, vor dem solchs nicht gehöret, geschehen ist, Ihn aus sothaner possession nicht zu setzen vermag, sondern solches billig nach vorgängiger Untersuchung von dem ordentlichen Richter durch einen rechtlichen Spruch geschehen muß; also befehlen wir dir hierdurch in gnaden, die Verfügung zu machen, daß dem Supplicanten dasjenige, was Rickindt von denen Wiesen und dem Acker, so der Supplicant bishero in besitz gehabt, so fort restituiret werde, wie auch aufs genaueste zu untersuchen, was Rickindt vor Worte wider unser eingangs erwehntes rescriptum ausgestoßen, und sonsten bey der Sache weiter vorgegangen, folglich uns davon deinen unterthänigsten bericht gehorsambst abzustatten. D. 29. Aug. 1720
4 Unterschriften: Laucken, AvRauschge, LvOstau, Waldburg
An den Voigt zu Fischhausen in Sache Christoph Truntzen, cöllm. Einsaße in Arissau wegen seiner mit dem Michael Rickindt habenden Rechtssache und der von dem Voigten gemäß Verfügung.
Das ist der vorläufige Schlußpunkt in dieser heftigen Streitsache. Der Fortgang der Angelegenheit ist in der Akte nicht weiter dokumentiert. Aber wie bereits weiter oben ausgeführt, dürfen wir wohl beruhigt annehmen, daß Christoph Trunz seinen Besitz ungeschmälert weitergeführt hat. Bemerkenswert ist auch die prompte Reaktion der preussischen Behörden auf die Eingaben des Christoph Trunz.
John
v. Collas hat sich nicht weiter in der Befriedung von Rechtshändeln
profiliert, sondern ist unter anderem als ein Baumeister berühmter
ostpreußischer Schlösser in die Geschichte eingegangen:
- Jäskendorf im Landkreis Mohrungen
- Schloss Finkenstein im Kreis Rosenberg,
- Friedrichstein im Kreis Königsberg (1709-14 für Graf Otoo Magnus von Dönhoff nach Plänen des Berliner Zeughausarchitekten Jean de Bodt)
- Schloss Dönhoffstädt im Landkreis Rastenburg (1710-16 für Graf Boguslaus Friedrich von Dönhoff in Anlehnung an Friedrichstein)
Die Akte ist unter der Signatur GStAPK, XX.HA,EM 34g Nr. 9 im Staatsarchiv Berlin-Dahlem zu finden.
Labels: Ahnenforschung, Arissau, Ostpreussen, Rekindt, Samland, Trunz
0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Abonnieren Kommentare zum Post [Atom]
<< Startseite